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Verjährungsfristen
Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus, außer bei Mord.
Die Verjährungsfristen für die einzelnen Straftaten richten sich nach dem Höchstmaß der Freiheitsstrafe, ansonsten beträgt sie 3 Jahre.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist im Grundtatbestand (176 StGB) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht. Nach § 78 Abs.1 Ziff.3 verjähren Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren bedroht sind, nach 10 Jahren.
Demnach beträgt die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch an Kindern nach § 176 10 Jahre. Schwerer sexueller Mißbrauch verjährt nach 20 Jahren und sexueller Missbrauch mit Todesfolge nach 30 Jahren.
Die Verjährungsfrist ruht bei Straftaten gegen die sexuale Selbstbestimmung des Opfers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, d.h. sie beginnt dann erst zu laufen.
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