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Verdacht eines sexuellen Mißbrauchs
Hier ist ein absolut besonnenes und wohl überlegtes Vorgehen nötig. Es besteht grundsätzlich keine Meldepflicht eines Kindesmißbrauchs.
Der Verdacht oder das Wissen einer solchen Mißhandlung lösen Wut, Empörung und Bestrafungsgedanken aus. Auf der anderen Seite geben sich die betroffenen Kinder oft selbst für den Mißbrauch die Schuld und schämen sich. Heftige Reaktionen werden von den Kindern als Konfrontation oder sogar Gefahr angesehen. Viele Kinder verschließen sich in einem solchen Fall und schweigen oder ziehen sogar ihre Aussage zurück.
Das Kind sollte aber unbedingt vor weiterer Gewalt geschützt werden. Dies erfordert einfühlsames und überlegtes Verhalten. Auf jeden Fall sollte zunächst versucht werden, sich dem Kind zu nähern und ihm als Vertrauensperson zu Verfügung zu stehen. Das Kind sollte niemals bedrängt werden. Seine Grenzen sollten stets beachtet werden, denn seine bittersten Erfahrungen sind Grenzesübertretungen. Grundsätzlich sollte nie über den Kopf des Kindes hinweg entschieden werden, und das weitere Vorgehen sollte in jedem Fall immer zusammen mit dem Kind überlegt werden.
Dabei kann es oft hilfreich sein, sich bei Beratungsstellen, dem Jugendamt oder der Polizei bezüglich des konkreten Verdachts zu informieren.
Nicht einmal das Jugendamt ist z.Z. zur Anzeigeerstattung verpflichtet, wenn es über einen solchen Verdacht informiert wird. Nur bei Gefahr für das Kindeswohl oder einer eigenen Bitte des Kindes muß es einschreiten.
Eine Anzeigepflicht besteht nur ganz ausnahmsweise wenn
- weitere erhebliche Sexualdelikte zu befürchten sind, ein weiterer sexueller Missbrauch, neue sexuelle Nötigungen oder gar Vergewaltigungen.
- Sich mit eigenen Mitteln, d.h. mit erzieherischen, therapeutischen Mitteln einer solchen Wiederholungsgefahr nicht effektiv begegnen läßt.
Es geht also um eine Anzeigepflicht für die Abwehrung zukünftiger Taten und nicht um eine Anzeigepflicht für in der Vergangenheit begangene Taten. Für diese gibt es nach dem STGB keine Anzeigepflicht.
Es gibt aber auch eine berufliche Verpflichtung, potentielle Opfer vor Sexualtätern zu schützen. Wenn sexuelle Übergriffe, z.B. ein Fall sexueller Nötigung in der Klasse, aufgedeckt oder dem Lehrer gemeldet wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich Unterstützung zu holen. In NRW gibt es eine Reihe von Beratungsstellen, in Münster z.B. die Clearingstelle bei der ärztlichen Kinderschutzambulanz. Ziel dieser Beratungsstellen ist der Schutz des betroffenen und möglicher weiterer Opfer, aber auch dem durch sexuelle Übergriffe oder Straftaten aufgefallene Minderjährigen für die Zukunft zu helfen, ein straffreies Leben zu führen. Die Beratungsstellen können auch anonym konsultiert werden.
Einer Zusammenarbeit steht oftmals der Datenschutz entgegen. Hintergrund ist das Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach dem StGB, das für alle gilt, denen bei ihrer Arbeit Privatgeheimnisse bekannt geworden sind. Wenn ein Schüler einem Lehrer einen Fall eines sexuellen Übergriffs meldet, ist er ein Anvertrauender und die Information darf nur mit seiner Billigung weitergegeben werden. Eine Entbindung von der Schweigepflicht läßt sich strafrechtlich aber auch über den Rechtfertigungsgrund des Notstands rechtfertigen. Als Rechtfertigung dient der Schutz des Opfers oder weiterer potentieller Opfer, aber auch das Wohl des Jugendlichen, dem ein sexueller Übergriff vorgeworfen wird. Ohne professionelle Hilfe, z.B. eine Therapie könnte eine Verfestigung seiner sexuellen Veranlagungen eintreten. Ihre Folgen würden ihn dann treffen, wenn keine Zwangsmaßnahmen von den zuständigen Stellen eingeleitet werden.
In den meissten Fachberatungsstellen für sexuell übergriffig gewordene Minderjährige ist eine Beratung ohne vorheriges Aufsuchen des Jugendamtes möglich. Die Ratsuchenden werden über alle Aktivitäten der Fachberatungsstellen informiert. Ohne zwingende Gründe geschieht nichts ohne Wissen der Jugendlichen. Ist allerdings mit dem Minderjährigen und / oder seinen Sorgeberechtigten keine Zusammenarbeit mehr möglich, und besteht begründete Sorge, dass weiterer sexueller Mißbrauch nicht anders verhindert
werden kann, wird das zuständige Jugendamt informiert. Auch das Jugendamt hat keine Anzeigepflicht. Bei Gefahr für das Kind oder auf sein eigenes Bitten muß es jedoch einschreiten.
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