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Strafanzeige und Verfahren
Grundsätzlich kann jeder Anzeige erstatten, der von dem sexuellen Mißbrauch Verdacht oder Kenntnis hat, also auch ein Außenstehender.
Die Anzeige kann erstattet werden bei den Amtsgerichten, der Staatsanwaltschaft oder jeder Polizeidienststelle, am besten bei einer polizeilichen Fachdienststelle für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Dort arbeiten speziell geschulte Beamte oder Beamtinnen. Es ist grundsätzlich möglich für die Kinder darauf zu bestehen, mit einer entsprechenden weiblichen Beamtin zu sprechen. Die Polizei wird versuchen, dies so schnell wie möglich zu ermöglichen.
Grundsätzlich kann eine Anzeige auch anonym erstattet werden. Unter Umständen hat derjenige, der von der Misshandlung Verdacht oder Kenntnis hat, aus bestimmten persönlichen Gründen Angst, mit der Strafverfolgung in Kontakt zu kommen. Aber auch in diesem Fall sollte lieber eine anonyme Anzeige oder Information des Jugendamtes erfolgen als einfach nur wegzusehen, was zumindest eine moralische Mitschuld bedeutet. Ein solches Wegsehen kann in bestimmten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Nach der Anzeige beginnen die polizeilichen Ermittlungen. Nach diesen wird die Anzeige mit allen beweiserheblichen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Sobald diese Kenntnis von der Straftat erlangt hat, beginnt das offizielle Ermittlungsverfahren. Die Strafverfolgungsbehörden müssen dabei allen be- und entlastenden Beweisen nachgehen. Dabei besteht heute grundsätzlich die Möglichkeit der Videovernehmung. Ob eine solche Vernehmung in jedem Ermittlungsfall und für die entsprechende Polizeidienststelle möglich ist, ist eine andere Frage. Das die Vernehmung aufzeichnende Videoband wird zu den Akten genommen. Unter Umständen ist so eine weitere Vernehmung während der Hauptverhandlung entbehrlich. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, diese Videovernehmung ausreichen zu lassen.
Auch können sich in der Hauptverhandlung noch weitere unbeantwortete Fragen stellen.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens wird von der Staatsanwaltschaft entweder die Einstellung des Verfahrens angeordnet oder Anklage erhoben und die Eröffnung des Hauptverfahrens beim Gericht beantragt.
Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich das Opfer mit einer Nebenklage anschließen. Dadurch entstehen verschiedene Möglichkeiten auf das Verfahren einzuwirken ( z.B. Recht auf Akteneinsicht). Dabei hat das Opfer das Recht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, wenn das Sexualdelikt ein Verbrechen ist, s. Jugendlicher Täter. Ist die Tat „ nur“ ein Vergehen, s. Jugendlicher Täter, besteht ein Anspruch auf einen Anwalt auf Staatskosten , wenn das Opfer noch nicht 16 Jahre alt ist. Besteht kein Anspruch auf kostenlose Bestellung eines Anwalts kann Prozess- kostenhilfe beantragt werden, wenn das Einkommen des Opfers eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Können die Kosten auch nicht vom späteren Angeklagten ersetzt werden, bleibt noch der Weg an die Opferschutzorganisation Weißer Ring.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe oder die Bestellung eines juristischen Beistandes stellt der Anwalt. Das Gericht bewilligt ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Außerhalb eines Prozesses kann „außerprozessuale Beratungshilfe“ beim Amtsgericht beantragt werden. Für ihre Bewilligung wird geprüft, ob wahrscheinlich auch Prozesskostenhile gewährt wird. Oftmals gewähren aber auch örtliche Beratungsstellen und zum Beispiel der Weisse Ring kostenlose Rechtsberatung.
Das Gericht teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und gibt ihm seinerseits die Möglichkeit, Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen.
Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens kann das Gericht zur besseren Aufklärung einzelne Beweiserhebungen anordnen.
Wenn am Ende der Angeschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig erscheint, beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, oder die Einstellung des Verfahrens.
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