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Jugendliche Täter
Falls ein Jugendlicher (zwischen 14 und 18 Jahren) oder ein Heranwachsender (zwischen 18 und 21 Jahren) eine Verfehlung begeht gilt das Jugendgerichtsgesetz.
Danach ist ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ist er mangels Reife nicht verantwortlich, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.
Die Einordnung der Tat eines Jugendlichen in Verbrechen oder Vergehen richtet sich nach dem STGB. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Hat ein Jugendlicher eine Straftat begangen, können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. Erziehungsmaßregeln sind:
1. Die Erteilung von Weisungen
- Weisungen zum Aufenthaltsort
- bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen
- eine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte anzunehmen
- Arbeitsleistungen zu erbringen
- sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Der Richter kann mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters dem Jugendlichen die Teilnahme an einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur auferlegen, nach der Vollendung des 16. Lebensjahrs nur mit Zustimmung des Jugendlichen.
2. Die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch in zu nehmen in Form von
- ambulanter Erziehungsbeistandschaft oder
- in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Wenn diese Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, wird die Straftat mit Zuchtmitteln oderJugendstrafe geahndet oder mit der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.
Zuchtmittel werden angeordnet, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
Zuchtmittel sind:
- Verwarnung
- Erteilung von Auflagen
- Jugendarrest.
Sie haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
Auflagen können sein:
- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen
- sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen
- Arbeitsleistung zu erbringen oder
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Die Zahlung eines Geldbetrages soll nur angeordnet werden, wenn
- der Jugendliche eine leicht Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, dass er den Betrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
- dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er dafür erhalten hat, entzogen werden soll.
Jugendarrest kann sein:
- Freizeitarrest für die wöchentliche Freizeit maximal 2x
- Kurzarrest, wenn der zusammenhängende Vollzug aus erzieherischen Gründen zweckmäßig erscheint und weder Ausbildung noch Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. 2 Tage Kurzarrest = eine Freizeit
- Dauerarrest von mindestens einer und maximal 4 Wochen.
Wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, oder wenn wegen der Schuld Strafe erforderlich ist, wird Jugendstrafe in Form von Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt verhängt. Das Mindestmaß dieser Strafe beträgt 6 Monate das Höchstmaß 5 Jahre, bei einem Verbrechen mit einer Höchststrafe nach dem STGB von mehr als 10 Jahren auch 10 Jahre.
Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind seine Persönlichkeit, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung zu erwarten sind.
Dies gilt auch für eine höhere, 2 Jahre nicht übersteigende Jugendstrafe, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
Die Bewährungszeit beträgt zwischen 2 und 3 Jahren. Für diese Zeit kann der Richter Auflagen erteilen.
Der Jugendliche wird in der Bewährungszeit für höchstens 2 Jahre einem Bewährungshelfer unterstellt. Dieser steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten.
Wird gegen die Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen oder sich der Aufsicht des Bewährungshelfers beharrlich entzogen, kann die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen werden. Das gleiche gilt bei einer weiteren Straftat während der Bewährungszeit.
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat des Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine Bewährungszeit von maximal 2 Jahren aussetzen. Der Jugendliche wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Stellt sich während der Bewährungszeit vor allem durch schlechte Führung heraus, dass doch eine Jugendstrafe erforderlich ist, erkennt der Richter auf die Strafe, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. Liegen diese Voraussetzungen nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, wird der Schuldspruch getilgt.
Begeht ein Heranwachsender eine nach dem STGB mit Strafe bedrohte Verfehlung wendet der Richter die meisten Vorschriften des Jugendstrafrechts entsprechend an, wenn
- die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass der zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder
- es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Das Höchstmaß der Strafe beträgt 10 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
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