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Die "sexuelle Handlung" nach §184c StGB
In den Normen der Straftaten gegen die sex. Selbstbestimmung wird nicht der sex. Missbrauch an Kindern definiert, sondern es wird nur das Strafmaß bestimmt. In allen Straftatbeständen ist der zentrale Begriff der, der sex. Handlung. §184 STGB sagt, im Sinne des Gesetzes sind
1. sex. Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sex. Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
Beispiele:
Beischlaf und homo- und heterosexuelle Ersatzhandlungen,
Betasten des Geschlechtsteil einer anderen Person,
Betasten der weiblichen Brust, gewaltsamer Zungenkuss
Umstritten:
Begrapschen, Streicheln des nackten Knies,
nichtflüchtiger Griff an die Genitalien einer
Person über der Kleidung
Das ist auch nicht als strafbare Beleidigung
zu werten, da der Beleidigungstatbestand kein
Auffangtatbestand ist.
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