Definition

„Sexueller Missbrauch“ ist in Deutschland seit knapp 30 Jahren Teil öffentlicher und fachlicher Diskurse. Eine eindeutige und konsensfähige Definition gibt es jedoch noch nicht.

Unterschiedliche historische und kulturelle Einstellungen zu sexuellen Kontakten zwischen Erwachsenen oder Jugendlichen und Kindern ebenso wie unterschiedliche Ansätze in Forschung, Diagnostik und bei therapeutischen Zielsetzungen erschweren eine einheitliche Definition (vgl. Koch/Kruck 2000, S.3).

Seit Beginn der Diskussion hat ein Begriffswandel von „sexuellem Missbrauch“ über „sexuelle Gewalt“ hin zu „sexualisierter Gewalt“ statt gefunden. Dieser Wandel spiegelt wissenschaftlich notwendige Differenzierungen wider. Er weist auch auf die gesellschaftliche und individuelle Sensibilisierung gegenüber den vielfältigen und besonders den neuen Formen der Gewalt (z.B. Pornografie im Internet oder Sex-Tourismus) gegen die sexuelle Integrität von Kindern hin.

In der Alltagssprache und auch in der Fachliteratur ist der Begriff „sexueller Missbrauch“ zwar am geläufigsten, im Portal wird aber – außer in Zitaten und Buchtiteln – der Begriff „sexuelle Gewalt“ verwandt, da jeder sexuelle Übergriff eine Gewalthandlung ist. Als Anhaltspunkt soll hier an Hand eines Zitats (mit aktualisierenden Ergänzungen) kurz umrissen werden, was heute unter ‚sexueller Gewalt’ verstanden wird:

„Sexueller Mißbrauch an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter [die Täterin] nutzt seine [ihre] Macht- und Autoritätsposition aus, um seine [ihre] eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen“ (Suer 1998, S. 31).

Solche Handlungen werden genauer definiert durch folgende Kriterien:

Eindeutige Kriterien:

Inzest; Kinderprostitution; Kinderhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung; Kinderpornografie; sexualisierte Gewalt in ritualisierten Gruppen; Sextourismus und Sexualmord.

Enge Kriterien:

Erzwungene Befriedigung sexueller Bedürfnisse Erwachsener durch Schwächere; sexuelle Berührung des oralen, analen und genitalen Bereichs; Geheimhaltungsdruck mit Drohungen; Altersdifferenz von Täter/Täterin und Opfer über drei Jahre (die im Portal verwendeten Begriffe Täter/Täterin sind sozialwissenschaftliche, nicht aber juristisch relevante Begriffe!); Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Kindes; Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses des Kindes zu Täter/Täterin und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Vertrauenspersonen.

Weite Kriterien:

sexuelle Ausbeutung kindlicher Neugier auf den eigenen Körper; als Spiel getarnte sexuelle Berührungen; als Aufklärung getarnte sexuelle Praktiken; Zwang auf Kinder, an der Herstellung pornografischer Filme, Videos etc. teilzunehmen oder sie zu konsumieren; sexistische Sprache sowie Tolerierung „machohaften“ Verhaltens und Übertragung der Schuld des Täters auf das Opfer.

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